Aktuelle Regelung: Kostenübernahme für Krankenfahrten (GKV)
🩺 Grundsatz und Zuzahlungspflicht
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung werden von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nach ärztlicher Verordnung übernommen. Die Verordnung muss im Zusammenhang mit einer Kassenleistung und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sein.
- Zuzahlung: Die gesetzliche Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) beträgt unverändert:
- 10 Prozent der Fahrkosten
- Mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt
- Die Zuzahlung darf die tatsächlich entstandenen Kosten nie übersteigen.
- Belastungsgrenze: Versicherte, deren Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze (§ 62 SGB V) überschritten haben, sind von weiteren Zuzahlungen befreit.
✅ I. Ambulante Fahrten: Genehmigung gilt als erteilt (keine vorherige Genehmigung nötig)
Für Fahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung der Krankenkasse als erteilt (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V), wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. Hohe Behandlungsfrequenz (Serienfahrten):
- Fahrten zur Strahlentherapie.
- Fahrten zur Chemotherapie.
- Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung.
2. Dauerhaft eingeschränkte Mobilität:
- Ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) liegt vor.
- Eine Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5.
- Eine Einstufung in den Pflegegrad 3, wobei zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung ärztlich festgestellt wurde.
- Bestandsschutz: Versicherte, die bis 31.12.2016 in Pflegestufe II eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in Pflegegrad 3 sind.
⏳ II. Krankentransporte: Vorherige Genehmigung erforderlich
Ein Krankentransport liegt vor, wenn der Patient aufgrund seines Zustandes während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens (KTW) bedarf.
- Ambulante Behandlung: Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
- Ausnahme von der Genehmigung: Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation (wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird) benötigen keine vorherige Genehmigung.
🏥 III. Stationäre Fahrten & Notfälle
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten regelmäßig:
- Bei Fahrten zu stationären Leistungen (Krankenhaus, Reha, etc.).
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